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(MB). Eltern, die ihre Kleinkinder im privaten Umfeld betreuen,
erhalten ab August 2013 finanzielle Unterstützung. Der Bundestag
hat die Einführung des politisch heftig umstrittenen Betreuungsgeldes
beschlossen.
Das Geld können Eltern in Anspruch nehmen, die für ihre
ein- und zweijährigen Kinder keinen oder kaum Gebrauch von
staatlich geförderten Betreuungsangeboten machen. Die gesetzliche
Leistung Betreuungsgeld kommt allen Kindern zugute,
die ab dem 1. August 2012 geboren wurden.
Bis Juli 2014 beträgt das monatliche Betreuungsgeld 100 Euro,
danach werden 150 Euro pro Monat gezahlt. Das Betreuungsgeld schließt
sich nahtlos an das Elterngeld an und wird 22 Monate gezahlt.
Aber, das Betreuungsgeld wird nur auf Antrag gewährt! Aller
Voraussicht nach kann der Antrag bei der zuständigen Stadtverwaltung
gestellt werden. Es wäre jedoch auch denkbar, dass die Zuständigkeit
auf die Kindergeldkassen der Arbeitsagenturen übertragen
wird.
Sparen für Rente und Ausbildung
Der Bundestag hat außerdem über zwei Ergänzungen
zum Betreuungsgeld beraten. So soll es einen Bonus von 15 Euro
monatlich geben, wenn das Betreuungsgeld für die Altersvorsorge
verwendet wird. Den gleichen Bonus soll ebenfalls bekommen, wer
das Betreuungsgeld zum Bildungssparen einsetzt. Der Gesetzentwurf
sieht vor, dass die Ergänzungen zeitgleich mit dem Betreuungsgeld
am 1. August 2013 in Kraft treten.
Änderungen bei den Elterngeldregelungen
Beim Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 1. Januar
2013 geboren werden, mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
einige Änderungen. Zum Tragen kommen Vereinfachungen bei
der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen
Erwerbseinkommens.
Im Kern gibt es im Rahmen der Einkommensermittlung eine pauschalierte
Ermittlung der Abzüge für Steuern und Abgaben. Die Abzüge
für Steuern werden künftig sowohl bei Beschäftigten
als auch bei Selbstständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplans
für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer
und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Die Abzüge
für die Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form. Die
Änderungen wirken sich teilweise negativ für die Berechnung
des Nettoeinkommens gegenüber der alten Gesetzeslage aus.
Das monatlich ausgezahlte Elterngeld kann somit in vielen Fällen
geringer ausfallen als noch 2012.
Eltern können die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld
erhöhen, indem sie dem betreuenden zu Hause bleibenden (nicht
selbstständigen) Elternteil die günstigere Steuerklasse
zuweisen. Die Neuregelung behält die Möglichkeit des
Steuerklassenwechsels bei. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse
muss jedoch mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes
stattgefunden haben.
Um in den Genuss eines höheren Elterngeldes zu kommen, muss
demnach sofort - nach Bekanntwerden der Schwangerschaft - gehandelt
werden.
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