Cottbus
(MB). In den vergangenen Monaten erreichten den Petitionsausschuss
des Brandenburgischen Landtags über einhundert wortgleiche
Petitionen gegen die Erhebung sogenannter Altanschließerbeiträge.
Die Petenten kritisieren unter anderem die Erhebung von Beiträgen
für vor dem 3. Okober 1990 erbrachte Leistungen, die längst
bezahlt seien.
In der Antwort an die Petenten, der volle Wortlaut ist unter www.landtag.brandenburg.de
nachzulesen, wird festgestellt:
In einem Urteil aus dem Dezember 2007 hat das Oberverwaltungsgericht
Brandenburg entschieden, dass auch Grundstückseigentümer,
deren Grundstücke vor der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands
an Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen angeschlossen
waren (sogenannte Altanschließer) der Beitragspflicht unterliegen.
Es wurde in dieser Entscheidung klargestellt, dass wegen des bestehenden
Dauervorteils auch die bereits angeschlossenen Grundstücke
im Rahmen der Beitragserhebung für Investitionen, die nach
dem 3. Oktober 1990 getätigt worden sind, bei der Ermittlung
der beitragsfähigen Grundstücke berücksichtigt
werden müssen.
Diesen Erläuterungen mögen Sie entnehmen, dass der zuständige
Verband / die zuständige Kommune keine Altanschließergebühren
für Sachverhalte erheben kann, die bereits vor dem 3. Oktober
1990 abgeschlossen waren, so wie Sie dies in Ihrer Petition befürchten.
Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich entschieden, dass Verbesserungen
in die zentralen Abwasserentsorgungs- und Trinkwasserversorgungseinrichtungen
nicht nur von den Bürgern zu tragen sind, die nach dem 3.
Oktober 1990 an die zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen
angeschlossen wurden, sondern von allen Grundstückeigentümern,
denen die Vorteile der Investitionen zugute kommen. Das Gericht
hat festgestellt, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung zwischen
den Grundstückeigentürmern bestehen würde, die
erst nach 1990 an die Versorgungsnetze angeschlossen wurden und
denen, die bereits vorher angeschlossen waren. Die hier in Rede
stehenden Infrastrukturmaßnahmen müssen nicht in unmittelbarer
Nähe zum Grundstück und somit für den Grundstückseigentümer
vor Ort erlebbar erfolgen. So können zum Beispiel der Ausbau
und die Verbesserung von Klär- oder Pumpwerken Grundlage
für eine Beitragserhöhung sein.
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