Zu den
Äußerungen in dem öffentlichen Brief des ehemaligen
Geschäftsführers der Städtischen Werke Spremberg
(Lausitz) GmbH, der in unserer letzten Ausgabe veröffentlich
wurde, antwortete der Bürgermeister der Stadt, Dr. Klaus-Peter
Schulze:
Sehr geehrter Herr Schmidt, zunächst möchte ich mein
Bedauern zum Ausdruck bringen, dass der Vorgang durch eine
Indiskretion in Form der Weiterleitung der Einladung zur nichtöffentlichen
Gesellschafterversammlung der Städtischen Werke Spremberg
(Lausitz) GmbH (SWS) am 15.01.2007 an die Presse und damit bereits
in diesem Stadium an die Öffentlichkeit gelangt ist. Es wurde
deshalb Strafantrag gegen Unbekannt gestellt.
Ich hätte ein klärendes Gespräch Ihrerseits mit
mir erwartet - und zwar spätestens im September 2005 - zu
dem Sie mich wenigstens zu zwei Punkten informiert und die Ihrerseits
beabsichtigte Behandlung im Aufsichtsrat der SWS angekündigt
hätten. Dies ist leider nicht geschehen.
Zum einen wäre dies die Frage, ob die Gesellschafterin Stadt
Spremberg auf das seinerzeit in Ihrem Anstellungsvertrag auferlegte
Wettbewerbsverbot verzichten würde, da Sie beabsichtigen,
auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruhestand zu gehen und diesen
nach eigenem Bekunden genießen wollten, weshalb die Gremien
der Gesellschaft überhaupt nicht auf den Gedanken kamen,
sich mit dem Problem des Wettbewerbsverbots zu befassen. Zum anderen
wäre es aber zumindest die Frage gewesen, ob seitens der
Gesellschafterin etwas dagegen stehen würde, wenn Ihr Anstellungsvertrag
dahingehend geändert wird, um sich die Karenzentschädigung
als Einmalzahlung und nicht wie in Ihrem Anstellungsvertrag unter
Bezugnahme auf die Regelung des Handelsgesetzbuches festgeschrieben,
zwei Jahre lang in monatlichen Raten auszahlen zu lassen. Hätten
Sie diese Änderung Ihres Anstellungsvertrages beim Aufsichtsrat
- der nach dem Gesellschaftsvertrag darüber zu befinden hatte
- beantragt, wäre in diesem klar geworden, dass Sie vom Recht
auf Karenzentschädigung Gebrauch machen wollen und er hätte
den Gesamtvorgang betrachtet. Eine sofortige Einmalzahlung hätte
vorausgesetzt, dass der Aufsichtsrat Ihnen erklärt hätte,
dass er von seinem jederzeitigen Recht, auf das vertragliche Wettbewerbsverbot
zu verzichten, verbindlich keinen Gebrauch machen wird. Außerdem
hätte dazu befunden werden müssen, ob diese Einmalzahlung
abgezinst wird.
Sie waren nicht dazu befugt, die Regelung zur Karenzentschädigung
in Ihrem Anstellungsvertrag selbst zu ändern. Bisher gibt
es Ihrerseits keine Stellungnahme, warum Sie Ihren Anstellungsvertrag
ohne Beteiligung der erforderlichen Gremien selbst geändert
haben. Nach den mir bisher vorliegenden Informationen handelt
es sich dabei um einen deutschlandweit nahezu einmaligen Fall.
Die einmalige Auszahlung in beträchtlicher Höhe
ist durch keine gesetzliche Regelung gedeckt und hat die Liquidität
der SWS reduziert.
Ich stehe Ihnen jederzeit nach Terminvereinbarung zu einem Gespräch
zur Verfügung. Dr. Klaus-Peter Schulze, Bürgermeister
|
|