Alle zwei Jahre
erfolgt eine Anpassung der sogenannten Berliner Tabelle, welche
eine maßgebliche Orientierung in der Berechnung der Unterhaltsansprüche
für Kinder darstellen. Betrug der Regelunterhaltssatz für
ein 12jähriges Kind vorher 249 €, so sind es nunmehr 262
€.
Unterhaltstitel prüfen
Die Unterhaltsempfänger, meistens sind es ja die Mütter,
sollten gegebenenfalls bestehende Unterhaltstitel überprüfen.
Zumeist ist darin der Unterhalt so geregelt, daß er einer
automatischen Anpassung bei Änderung der Tabellenwerte enthält.
In diesem Fall genügt es, den Kindesvater einfach darauf aufmerksam
zu machen, daß sich der Zahlbetrag verändert hat. Sollte
er dieser Aufforderung nicht nachkommen, so könnten auf der
Grundlage des bestehenden Unterhaltstitels, z.B. der Unterhaltsurkunde
des Jugendamtes, die Rückstände zwangsweise beigetrieben
werden.
Weitere Unterhaltstitel
Es gibt aber auch noch Unterhaltstitel in denen nicht der Unterhalt
in der Form von prozentualen Anteilen, wie z.B. 100 % des Regelbetrages
nach der Berliner Tabelle, geregelt ist, sondern ein Festbetrag
, wie die oben genannten 249 €, enthalten ist. Diese Unterhaltstitel
unterliegen nicht der automatischen Anpassung. Dies hat zur Folge,
daß man oder hier besser Frau den Zahlungspflichtigen erst
auffordern muß, den neuen Unterhalt zu zahlen und erst ab
dieser Aufforderung die Zahlungspflicht für den höheren
Unterhalt besteht. Bei dieser Gelegenheit sollte man im übrigen
auch gleich eine Anpassung des bestehenden Unterhaltstitels verlangen.
Auskunft
Auch können die Unterhaltsberechtigten alle 2 Jahre erneut
Auskunft über die Höhe des aktuellen Einkommens des Unterhaltspflichtigen
verlangen. Auch die kann, für den Fall einer Erhöhung
des Jahreseinkommens, zu einer weiteren Erhöhung der Unterhaltszah-
lungen führen.
Jetzt prüfen
Nutzen Sie also die nächsten Tage zur Überprüfung
der Unterhaltszahlungen. Übrigens ist mit dem gezahlten Unterhalt
nicht jeder Bedarf des Kindes abgedeckt. Wenn z.B. wie jetzt in
den Ferien das Kind eine Klassenfahrt unternimmt oder an einem Schüleraustausch
teilnimmt, so muß sich unter Umständen der andere Elternteil
an den Kosten beteiligen, dies neben den laufenden Unterhaltszahlungen.
Voraussetzung ist allerdings, daß man diese Kosten innerhalb
eines Jahres dem anderen Elternteil gegenüber anmeldet und
diese Kosten nicht im Rahmen durch die übrigen Unterhaltszahlungen
abzudecken sind, es sich also im sogenannten Sonderbedarf handelt.
Ihr Rechtsanwalt
Thorsten Redlow
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Das freudige Lächeln ihrer Sprößlinge ist für
Eltern das schönste Geschenk. Im Juli wurde der Regelunterhaltungssatz
angehoben
Foto: Archiv
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