Nach dem
Urlaub erwartet den Heimkehrer im Parkhaus am Flughafen eine böse
Überraschung: das Auto ist verschwunden. Trotz Videokamera,
Wachdienst und Pförtner war es einem Dieb gelungen, den Pkw
aus dem Parkhaus zu entwenden. Der Bestohlene verlangt vom Inhaber
des Parkhauses Schadenersatz. Seine Meinung ist, daß das
Fahrzeug nicht genügend bewacht wurde und die Fahrzeuge im
Parkhaus gegen Diebstahl versichert sind. Und das könne der
Kunde ja wohl erwarten, wenn er pro Tag 5 Euro für den Stellplatz
zahlen muß. Vom Oberlandesgericht Düsseldorf mußte
er sich allerdings darüber belehren lassen, daß entgeltpflichtige
Parkplätze nicht unbedingt bewacht werden müssen (AZ:
14 U 255/00). In erster Linie zahle der Kunde hier für die
Bequemlichkeit, seinen Wagen in der Nähe des Terminals abzustellen
und dafür, daß der Pkw hier vor Unwetter u.ä.
geschützt sei. Der nur technisch überwachte Parkvorgang
sei automatisiert, außer dem Einwerfen der Parkmarke findet
keine Kontrolle statt. Das sei für jeden Benutzer des Parkhauses
klar erkennbar. Immerhin gebe es eine Videoanlage, doch arbeiten
viele Diebe so schnell und unauffällig, daß nicht einmal
das etwas nütze. Der Vermieter der Parkplätze sei auch
nicht verpflichtet, die Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern.
Würde er generell für jeden geparkten Wagen eine Vollkaskoversicherung
abschließen, wäre das Entgelt für das Parken etwa
fünfmal höher als bisher. Das wäre nicht im Sinne
der Parkplatzbenutzer. Autobesitzer sind ja ohnehin versichert
(Teil- bzw. Vollkaskoversicherung). Andererseits wird auf der
Parkplatzmarke auf den fehlenden Versicherungsschutz hingewiesen.
Uwe Hartung
Rechtsanwalt
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